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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Wartungsverträge der ASKANA® Umwelttechnik

§1 Gegenstand der Wartung

1.1 ASKANA® Umwelttechnik verpflichtet sich zur Durchführung von präventiven Wartungen im Sinne von regelmäßigen und vorbeugenden Inspektionen innerhalb der Vertragslaufzeit, für die in den jeweiligen Wartungsverträgen definierten, betriebsbereiten, technischen Geräte und Anlagenteile einer Kleinkläranlage. Dabei werden Proben aus dem Ablauf der Kleinkläranlage entnommen und untersucht.

1.2 Diese präventiven Wartungen dienen dem Erhalt der Betriebsbereitschaft der technischen Geräte und Anlagenteile einer Kleinkläranlage sowie der Überprüfung der Einhaltung von Anlagenerzeugnissen gemäß der zugrunde liegenden wasserrechtlichen Erlaubnis (Einhaltung von Grenzwerten chemischer Parameter), ohne jedoch jegliche Ausfälle, Fehler, Mängel, Schäden, Unterbrechungen oder Sonstiges der Betriebsbereitschaft oder Über-/Unterschreitungen von Grenzwerten chemischer Parameter, insbesondere im Ablauf der Kleinkläranlage, gemäß der zugrunde liegenden wasserrechtlichen Erlaubnis ausschließen zu können.

1.3 Art und Umfang der technischen Geräte und Anlagenteile einer Kleinkläranlage, für welche die Wartung durchzuführen ist, sind in den jeweiligen Wartungsverträgen angegeben.

1.4 Der Turnus der regelmäßigen Wartungen ist in den jeweiligen Wartungsverträgen angegeben, wodurch die Wartungstermine gemäß der sich ergebenden Wartungskette innerhalb der Vertragslaufzeit eine jeweilige Leistungspflicht über die Durchführung einer Wartung durch ASKANA® Umwelttechnik erzeugen.

1.5 Die Beseitigung von Fehlern, Mängeln oder Störungen der technischen Geräte und Anlagenteile einer Kleinkläranlage sind nicht Bestandteil der Wartungsverträge. Dies gilt insbesondere für Instandsetzungen, Reparaturen, den Austausch von Bauteilen sowie die Beseitigung von Störungen, die nicht durch die Wartungsarbeiten verursacht wurden.

1.6 Die Einhaltung von Grenzwerten über chemische Parameter der Kleinkläranlage (Gewährleistung, Sicherstellung) respektive die bauliche und nicht bauliche Herstellung zur Einhaltung von Grenzwerten über chemische Parameter, insbesondere gemäß der jeweils zugrunde liegenden wasserrechtlichen Erlaubnis, ist kein Vertragsbestandteil.

1.7 Im Rahmen der regelmäßigen Wartungen können Betriebsparameter in der Anlagensteuerung der Kleinkläranlage durch ASKANA® Umwelttechnik verändert und damit aktualisiert werden, welche zu einer Verbesserung des Anlagenzustands (Betrieb) führen respektive notwendig sind, um Grenzwerte über chemische Parameter, insbesondere im Ablauf der Kleinkläranlage, einzuhalten oder besser einhalten zu können.

1.8 Laboruntersuchungen, welche aus den regelmäßigen Wartungen erforderlich werden, sind Bestandteil des jeweiligen Wartungsvertrages und können nicht ausgeschlossen werden.

1.9 Art und Umfang der Laboruntersuchungen unterliegen den spezifischen Ablaufklassen und der wasserrechtlichen Erlaubnis.

1.10 Folgemaßnahmen, insbesondere hervorgerufen durch Ergebnisse einer Wartung, sind kein Bestandteil der jeweiligen Wartungsverträge und müssen vom Auftraggeber separat beauftragt werden. ASKANA® Umwelttechnik weist den Auftraggeber im Wartungsbericht schriftlich auf erforderliche Folgemaßnahmen hin.

1.11 Die Kleinkläranlage und ihre Bestandteile unterliegen dem natürlichen Verschleiß sowie der altersbedingten Abnutzung durch Abwasser und Witterungseinflüsse. ASKANA® Umwelttechnik kann diesen Verschleiß durch Wartungsarbeiten nicht aufhalten oder verhindern und übernimmt hierfür keine Haftung. Insbesondere haftet ASKANA® Umwelttechnik nicht für Schäden, die durch Korrosion, Materialermüdung, Verkalkung, Verschlammung oder sonstige alters- und nutzungsbedingte Erscheinungen entstehen.

1.12 Die über das Online-Formular der ASKANA® Umwelttechnik übermittelten Daten stellen ein unverbindliches Vertragsangebot (Antrag) des Auftraggebers dar. Ein Wartungsvertrag kommt erst zustande, wenn ASKANA® Umwelttechnik auf der Grundlage dieser Angaben einen schriftlichen Vertrag erstellt, diesen an den Auftraggeber postalisch übersendet und der Auftraggeber das unterschriebene Vertragsexemplar an ASKANA® Umwelttechnik zurückgesendet hat. Die bloße Bestätigung des Eingangs der Anfrage per E-Mail stellt noch keine Annahme des Vertragsangebotes dar.

§2 Leistungsumfang

2.1 Art und Umfang der durchzuführenden Wartungsarbeiten sind jeweils in den Wartungsverträgen definiert und orientieren sich an einschlägigen Normen, Verordnungen sowie den anerkannten Regeln der Technik. Insbesondere definieren DIN EN 12566-1 und DIN 4261-1 Art und Umfang der durchzuführenden Wartungsarbeiten an Kleinkläranlagen und beschreiben den grundsätzlichen Leistungsumfang von ASKANA® Umwelttechnik.

2.2 ASKANA® Umwelttechnik führt die Wartungen gemäß der in den Wartungsverträgen angegebenen Zyklen regelmäßig durch.

2.3 Das Datum der ersten Wartung ist in den jeweiligen Wartungsverträgen angegeben und bildet den Leistungsbeginn. Dieses Datum ist der Referenztermin für sämtliche nachfolgenden Wartungstermine.

2.4 Für die Durchführung einer Wartung steht ASKANA® Umwelttechnik ein Wartungsfenster von plus/minus einem Monat zu, gerechnet ab dem Wartungsreferenztermin. ASKANA® Umwelttechnik plant die Wartungstermine unter Berücksichtigung bestehender Wartungsrouten und teilt dem Auftraggeber den vorgesehenen Termin rechtzeitig per E-Mail mit. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Zugang zur Anlage zu diesem mitgeteilten Termin zu gewähren. Sofern der mitgeteilte Termin für den Auftraggeber aus wichtigem Grund nicht wahrnehmbar ist, wird um eine zeitnahe Benachrichtigung gebeten, um einen Ersatztermin vereinbaren zu können. Für Kunden mit gebuchten Zusatztarifen (z.B. telefonische Terminvereinbarung) ist auf Wunsch eine individuelle Terminabsprache möglich.

2.5 Die Wartungsarbeiten erfolgen von Montag bis Freitag zu den üblichen Geschäftszeiten von ASKANA® Umwelttechnik. Wartungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (nach 16:00 Uhr oder an Samstagen) sind nur gegen Berechnung der im jeweiligen Preisblatt ausgewiesenen Zusatztarife möglich.

2.6 Arbeiten wie Reparaturen, Umbauten, bauliche und nicht bauliche Veränderungen, Erweiterungen oder sonstige Leistungen, welche nicht im Leistungsumfang der jeweiligen Wartungsverträge beschrieben sind, sowie Leistungen an Geräten oder Anlagenteilen, die nicht im Wartungsvertrag erfasst sind, können ausschließlich auf gesonderte Anforderung des Auftraggebers als separater Auftrag gegen gesonderte Berechnung ausgeführt werden. Dies gilt auch für die Beseitigung von Mängeln oder Funktionsstörungen, die im Rahmen der Wartung festgestellt werden.

2.7 Geringfügige zusätzliche Leistungen (mit einem Wert bis zu 25,00 Euro) können bei mündlicher Anweisung durch den Auftraggeber ausgeführt werden. Die Ausführung dieser Leistungen wird ASKANA® Umwelttechnik dem Auftraggeber spätestens mit dem Wartungsbericht schriftlich bestätigen. Eine Fotodokumentation dient dabei als Nachweis der erbrachten Leistung.

2.8 Alle durchgeführten Arbeiten werden von ASKANA® Umwelttechnik in digitaler Form dokumentiert. Die Erfassung erfolgt ausschließlich über eine mobile App auf einem elektronischen Endgerät (z.B. Handy oder Tablet). Es werden keine Papierdokumente vor Ort erstellt oder hinterlassen. Sofern der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Wartung anwesend ist, bestätigt er die Durchführung der Arbeiten durch seine Unterschrift direkt auf dem elektronischen Endgerät von ASKANA® Umwelttechnik. Diese Unterschrift dient ausschließlich als Bestätigung der Anwesenheit und der Durchführung der Wartung, nicht jedoch als Anerkennung der fachgerechten Ausführung. Die Erfassung der Unterschrift erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzbestimmungen (DSGVO). Die Unterschrift wird ausschließlich für Dokumentationszwecke gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben, sofern dies nicht gesetzlich erforderlich ist (z.B. bei behördlichen Anfragen). Sofern der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Wartung nicht anwesend ist (insbesondere bei erteilter Zutrittserlaubnis gemäß Ziffer 4.2), gilt die Leistung als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des elektronischen Wartungsberichts schriftlich (per E-Mail) Einwendungen erhebt.

2.9 Laboruntersuchungen führt ASKANA® Umwelttechnik selbst oder durch einen beauftragten Unterauftragnehmer durch.

2.10 Das Ergebnis der Wartung durch ASKANA® Umwelttechnik ist ein Wartungsbericht. Dieser beinhaltet insbesondere das elektronische Tätigkeitsprotokoll und die Laboranalyse. Der Wartungsbericht wird dem Auftraggeber ausschließlich in elektronischer Form (PDF) per E-Mail übermittelt.

2.11 Sofern erforderlich, werden im Rahmen der Wartung Verschleißteile (insbesondere Luftfilter, Dichtungen, Pumpen, Kompressoren, Membranen, Vorfilter, Batterien für Netzausfallerkennung) erneuert. Die Kosten für Verschleißteile sowie deren Einbau trägt in voller Höhe der Auftraggeber. Die Abrechnung erfolgt gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt für Ersatzteile.

§3 Personaleinsatz

3.1 ASKANA® Umwelttechnik setzt für die Arbeiten qualifiziertes Personal ein, das mit den Eigenschaften und der Technik der Geräte und Anlagen des Auftraggebers vertraut ist. Sie stellt im erforderlichen Umfang Werkzeuge, Dokumentation sowie Diagnose- und Testeinrichtungen zur Verfügung.

3.2 ASKANA® Umwelttechnik ist berechtigt, sofern es ihre betrieblichen Belange erfordern, zur Ausführung der Arbeiten Unterauftragnehmer einzusetzen, sofern diese ausreichend qualifiziert sind.

§4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 ASKANA® Umwelttechnik teilt dem Auftraggeber den für die nächste Wartung vorgesehenen Termin rechtzeitig per E-Mail mit. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Zugang zur Anlage zu diesem mitgeteilten Termin zu gewähren. Sollte der Termin ausnahmsweise nicht wahrnehmbar sein, wird der Auftraggeber gebeten, sich unverzüglich mit ASKANA® Umwelttechnik in Verbindung zu setzen, um einen Ersatztermin zu vereinbaren. Für Kunden mit gebuchten Zusatztarifen (insbesondere telefonische Terminvereinbarung) erfolgt auf Wunsch eine individuelle Terminabsprache.

4.2 Der Auftraggeber gewährt ASKANA® Umwelttechnik den freien Zugang zu den betreffenden Geräten und Anlagenteilen der Kleinkläranlage und zu den ggf. erforderlichen Räumen, insbesondere am Tag der Wartung. Hat der Auftraggeber im Rahmen des Vertragsschlusses die Option "Standort bei Abwesenheit betretbar" ausgewählt, ist ASKANA® Umwelttechnik ausdrücklich berechtigt, die Wartung auch in Abwesenheit des Auftraggebers durchzuführen. In diesem Fall entfällt die Möglichkeit der Unterschrift vor Ort; die Leistung gilt gemäß Ziffer 2.8 als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Wartungsberichts Einwendungen erhebt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Zugang (z.B. durch Hinterlegung von Schlüsseln, Mitteilung von Zugangscodes) möglich ist. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Wartungsarbeiten durch ASKANA® Umwelttechnik unterbrechungsfrei durchgeführt werden können und ausreichend Zeit zur Verfügung steht.

4.3 Der Auftraggeber stellt ASKANA® Umwelttechnik die technische Dokumentation der zu wartenden Geräte und Anlagenteile in der aktuellen Fassung zur Verfügung.

4.4 Der Auftraggeber stellt ASKANA® Umwelttechnik die bauaufsichtliche Zulassung der zu wartenden Kleinkläranlage sowie die wasserrechtliche Erlaubnis oder Einleiterlaubnis zur Verfügung.

4.5 Der Auftraggeber stellt ASKANA® Umwelttechnik am Wartungstag fließendes Wasser zur Reinigung der Messtechnik zur Verfügung. Sofern vor Ort kein Wasseranschluss vorhanden ist, hat der Auftraggeber rechtzeitig vor dem Wartungstermin einen ausreichend großen Behälter (mindestens 10 Liter) mit sauberem Wasser bereitzustellen.

4.6 Der Auftraggeber weist ASKANA® Umwelttechnik auf festgestellte Defekte, Funktionsstörungen oder sonstige Besonderheiten der Anlage oder des Standortes hin. Er wirkt bei der Störungs- und Fehlersuche im zumutbaren Rahmen mit.

4.7 Auf Wunsch benennt der Auftraggeber ASKANA® Umwelttechnik einen Ansprechpartner vor Ort.

4.8 Folgemaßnahmen, welche im Rahmen der Wartung abgeleitet werden, obliegen in vollumfänglicher Verantwortung dem Betreiber der technischen Anlage. Erforderliche Folgemaßnahmen sind vom Auftraggeber zu veranlassen.

4.9 Sollte ein vereinbarter Wartungstermin nicht wie geplant stattfinden können, informiert der Auftraggeber ASKANA® Umwelttechnik unverzüglich, mindestens jedoch 24 Stunden vor dem Termin. Bei Nichtantreffen des Kunden trotz erfolgter Terminmitteilung und nicht erteilter Zutrittserlaubnis oder nicht gewährtem Zugang werden die angefallenen Anfahrtskosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

§5 Kommunikation, elektronischer Austausch und Rechnungsstellung

5.1 Die Parteien vereinbaren, dass die gesamte Kommunikation im Zusammenhang mit diesem Vertrag vorrangig auf elektronischem Wege (E-Mail) erfolgt.

5.2 ASKANA® Umwelttechnik ist berechtigt, sämtliche vertragsrelevanten Informationen und Dokumente ausschließlich in elektronischer Form zu übermitteln, insbesondere Terminmitteilungen und Terminbestätigungen, Rechnungen, Wartungsberichte, Tätigkeitsprotokolle, Laborberichte, Allgemeine Informationen zum Vertragsverhältnis und sonstige.

5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, für den Empfang elektronischer Nachrichten ein funktionsfähiges E-Mail-Postfach vorzuhalten und regelmäßig (wöchentlich) abzurufen. Änderungen seiner E-Mail-Adresse hat der Auftraggeber ASKANA® Umwelttechnik unverzüglich mitzuteilen.

5.4 Eine Übersendung von Dokumenten in Papierform erfolgt ausschließlich auf gesonderten Wunsch des Auftraggebers und gegen Berechnung der dadurch entstehenden Mehrkosten (Bearbeitungs-, Druck- und Portokosten). Die Gebühr für die Übersendung einer einzelnen Dokumentenkopie in Papierform beträgt 15,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

5.5 Mahnungen werden grundsätzlich per E-Mail versendet und sind für den Auftraggeber kostenfrei. Bei Verbrauchern werden keine gesonderten Mahngebühren erhoben; es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist ASKANA® Umwelttechnik berechtigt, die gesetzliche Verzugskostenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,00 Euro geltend zu machen.

5.6 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass ASKANA® Umwelttechnik im Rahmen der Vertragsdurchführung personenbezogene Daten und anlagenbezogene Informationen (einschließlich Fotos des Anlagenzustands) speichert, verarbeitet und an folgende Stellen übermittelt: Zuständige Wasserbehörden (zur Erfüllung gesetzlicher Dokumentations- und Meldepflichten), Abwasserzweckverbände, Gesundheitsämter, Sonstige befugte Behörden auf deren Anforderung.

5.7 Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse regelmäßig Wartungsberichte, Laboranalysen und Fotodokumentationen der Anlage anfordern. ASKANA® Umwelttechnik ist berechtigt, diesen Anforderungen ohne gesonderte Rücksprache mit dem Auftraggeber nachzukommen.

§6 Vergütung

6.1 Die Vergütung für die Wartungsarbeiten erfolgt nach den jeweiligen Wartungstarifen zzgl. An- und Abfahrtskosten. Die jeweiligen Konditionen sind in den Wartungsverträgen angegeben und gelten zzgl. der zum Abrechnungszeitpunkt gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2 Die Rechnungslegung erfolgt nach Abschluss der Wartungsarbeiten mit Übersendung des jeweiligen Wartungsberichts per E-Mail.

6.3 Zusätzliche notwendige Arbeiten gemäß Ziffer 2.7 und daraus resultierende Mehraufwände werden entsprechend dem nachgewiesenen Aufwand nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Verrechnungssätzen von ASKANA® Umwelttechnik zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer vergütet.

6.4 Gleiches gilt für Wartezeiten und Erschwernisse, welche die Arbeitsdauer unverhältnismäßig verlängern und nicht von ASKANA® Umwelttechnik zu vertreten sind.

6.5 Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

6.6 ASKANA® Umwelttechnik ist zu einer angemessenen Anhebung der vereinbarten Wartungspauschale berechtigt. Eine solche Preisanpassung wird dem Kunden schriftlich mitgeteilt und wird frühestens drei Monate nach Zugang dieser Mitteilung wirksam. Die Erhöhung darf die Vergütung des vorausgehenden Zwölfmonatszeitraumes um nicht mehr als 10 % überschreiten. Sofern der Kunde mit der Preisanpassung nicht einverstanden ist, steht ihm ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung zu.

6.7 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn diese von ASKANA® Umwelttechnik nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus anderen Verträgen ist ausgeschlossen.

6.8 SEPA-Lastschriftverfahren

a) Der Auftraggeber kann Zahlungen der vereinbarten Wartungsvergütung im SEPA-Basislastschriftverfahren vornehmen. Hierzu erteilt der Auftraggeber ein SEPA-Lastschriftmandat (Zahlungsermächtigung) gegenüber ASKANA® Umwelttechnik. Die Mandatsdaten (Gläubiger-Identifikationsnummer, individuelle Mandatsreferenz) werden dem Auftraggeber gesondert mitgeteilt.

b) Der Auftraggeber weist sein Kreditinstitut an, die von ASKANA® Umwelttechnik gezogenen Lastschriften einzulösen. Der Einzug der fälligen Wartungsvergütung erfolgt jeweils zum im Vertrag vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Übermittlung der Rechnung und des Wartungsberichts. Fällt das Fälligkeitsdatum auf einen Nicht-Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am nächsten Bankarbeitstag.

c) ASKANA® Umwelttechnik wird den Auftraggeber mindestens fünf Tage vor dem jeweiligen Einzugstermin über den bevorstehenden Einzug informieren (Vorabinformation/Pre-Notification). Diese Information kann per E-Mail erfolgen.

d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, für ausreichende Kontodeckung zum Zeitpunkt des Einzugs zu sorgen. Bei Nichteinlösung einer Lastschrift (Rücklastschrift) aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (insbesondere mangelnde Kontodeckung oder fehlerhafte Kontodaten), ist ASKANA® Umwelttechnik berechtigt, die ihr von ihrem Kreditinstitut tatsächlich in Rechnung gestellten Rücklastschriftgebühren als pauschalierten Schadensersatz geltend zu machen. Die derzeitige Höhe dieser Gebühren beträgt zwischen 3,00 € und 8,00 €. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

e) Der Auftraggeber kann innerhalb von acht Wochen nach Belastung seines Kontos die Erstattung des belasteten Betrages von seinem Kreditinstitut verlangen, wenn die Lastschrift nicht durch ihn autorisiert war oder die Autorisierung widerrufen wurde. Der Widerruf der Autorisierung gilt nicht als Kündigung des Wartungsvertrages.

f) Das SEPA-Lastschriftmandat kann vom Auftraggeber jederzeit durch schriftliche oder textliche Erklärung gegenüber ASKANA® Umwelttechnik widerrufen werden. Bei Widerruf wird dieser für zukünftige Zahlungsvorgänge wirksam. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, die Zahlung der fälligen Vergütung auf andere Weise (z.B. Überweisung) sicherzustellen.

§7 Gewährleistung und Haftung

7.1 ASKANA® Umwelttechnik übernimmt die Gewähr für die einwandfreie Durchführung sämtlicher Arbeiten im Rahmen der spezifischen Wartung entsprechend den gesetzlichen Regelungen, den einschlägigen Normen und Verordnungen sowie den anerkannten Regeln der Technik.

7.2 ASKANA® Umwelttechnik haftet unbeschadet der folgenden Regelungen für Schäden des Auftraggebers nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind oder wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden.

7.3 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, insbesondere für Mangelfolgeschäden, nicht vorhersehbare Schäden oder entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

7.4 ASKANA® Umwelttechnik haftet nicht für Schäden oder Folgeschäden, welche durch Fehlfunktionen der technischen Anlage, unsachgemäße Bedienung durch den Auftraggeber, unterlassene Wartung durch Dritte oder Grenzwertüberschreitungen von chemischen Parametern entstehen, es sei denn, diese wurden von ASKANA® Umwelttechnik vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die auf natürliche Abnutzung, altersbedingten Verschleiß, Korrosion, Materialermüdung, Verkalkung, Verschlammung oder sonstige Erscheinungen zurückzuführen sind, die durch das Medium Abwasser, Witterungseinflüsse oder den normalen Gebrauch der Anlage sowie durch chemische, biologische oder physikalische Reaktionen und Verschleißprozesse entstehen.

7.5 ASKANA® Umwelttechnik gewährleistet keine Einhaltung von Grenzwerten über chemische Parameter, welche insbesondere gemäß der jeweiligen wasserrechtlichen Erlaubnis oder Einleiterlaubnis zugrunde gelegt werden. ASKANA® Umwelttechnik gewährleistet jedoch sachkundige Empfehlungen zur Einhaltung dieser Grenzwerte.

7.6 Für Datenverluste haftet ASKANA® Umwelttechnik nur in dem Umfang, in dem die Daten mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind und der Datenverlust von ASKANA® Umwelttechnik vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§8 Vertragsdauer und Kündigung

8.1 Der Wartungsvertrag beginnt mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien.

8.2 Die Vertragslaufzeit ist im Wartungsvertrag individuell festgelegt. Bei Verträgen mit Verbrauchern darf die erstmalige Laufzeit zwei Jahre nicht überschreiten. Maßgeblich für den Beginn der Laufzeit ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

8.3 Nach Ablauf der Vertragslaufzeit verlängert sich der jeweilige Wartungsvertrag automatisch um weitere 12 Monate, sofern er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.

8.4 Falls der Auftraggeber einer Erhöhung der Vergütung gemäß Ziffer 6.6 nicht zustimmt, ist er berechtigt, den betroffenen Wartungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung zu kündigen.

8.5 Gibt der Auftraggeber die Anlage auf, ohne sie durch eine neue zu ersetzen, so kann der Auftraggeber den jeweiligen Wartungsvertrag ab dem Zeitpunkt der Stilllegung kündigen. Die Stilllegung ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachzuweisen.

8.6 Beide Vertragspartner können diesen Vertrag unbeschadet weiterer Rechte ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung grob gegen vertragliche Pflichten verstößt.

8.7 ASKANA® Umwelttechnik kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung von zwei fälligen Rechnungen in Verzug ist oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt wird. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es in diesen Fällen nicht.

8.8 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§9 Datenschutz (DSGVO)

9.1 ASKANA® Umwelttechnik erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers (Name, Anschrift, Kontaktdaten, Bankverbindung, elektronische Unterschrift) sowie technische Daten und Fotos der Anlage ausschließlich zur Durchführung des Wartungsvertrages, zur Rechnungsstellung, zur Dokumentation der erbrachten Leistungen und zur Erfüllung gesetzlicher Dokumentationspflichten gegenüber Behörden (insbesondere Wasserbehörden und Abwasserzweckverbänden).

9.2 Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (rechtliche Verpflichtung).

9.3 Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur an beauftragte Unterauftragnehmer (z.B. Labore) im erforderlichen Umfang, an zuständige Behörden oder Abwasserzweckverbände zur Erfüllung gesetzlicher Dokumentations- und Meldepflichten (einschließlich Übermittlung von Wartungsberichten, elektronischen Tätigkeitsprotokollen mit Unterschrift, Laboranalysen und Fotodokumentationen), im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros oder Rechtsanwalts zur Beitreibung offener Forderungen.

9.4 Der Auftraggeber willigt ein, dass ASKANA® Umwelttechnik die zuständige Behörde oder den zuständigen Abwasserzweckverband über den Abschluss, die Änderung und die Beendigung dieses Wartungsvertrages informiert sowie Wartungsberichte, Laboranalysen und erforderlichenfalls Fotodokumentationen an diese übermittelt, soweit dies gesetzlich erforderlich ist oder von der Behörde angefordert wird.

9.5 Die Daten werden für die Dauer der Vertragsbeziehung und darüber hinaus gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (insbesondere steuer- und handelsrechtliche Vorschriften) gespeichert und danach gelöscht.

9.6 Der Auftraggeber hat das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung zu verlangen. Ihm steht zudem ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu.

§10 Schlussbestimmungen

10.1 Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

10.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

10.3 Erfüllungsort ist der Sitz von ASKANA® Umwelttechnik.

10.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

10.5 Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz von ASKANA® Umwelttechnik. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Für Verbraucher gilt, dass sie an ihrem Wohnsitz verklagt werden können und selbst nur an ihrem Wohnsitz verklagen können.

Widerrufsbelehrung für Verbraucher

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (ASKANA® Umwelttechnik, Saalbach Nr. 9, 04746 Hartha, E-Mail: kontakt@askana.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Widerrufsfolgen
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Muster-Widerrufsformular

Hiermit widerrufe ich den von mir abgeschlossenen Wartungsvertrag für eine private Kleinkläranlage vom .

Name des Verbrauchers

Anschrift des Verbrauchers

Datum:

Unterschrift (nur bei Mitteilung auf Papier)